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| letzte Aktualisierung: 01.12.2011 11:05:18 |

Willkommen beim Berufsbildungsfonds Gärtner und Floristen

Das 2004 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz sieht in Art. 60 BBG vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag allgemeinverbindlich erklären kann. Bis heute hat der Bundesrat über zwanzig Berufsbildungsfonds allgemeinverbindlich erklärt. Nach dem Bundesratsbeschluss vom 16. November 2006 für den BBF Gärtner wurde mit Beschluss vom 29. April 2009 der BBF Gärtner & Floristen vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt.

Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausgerichtet. Damit werden alle Betriebe einer Branche zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen für die Berufsbildung verpflichtet. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.). Von den finanzierten Leistungen profitiert somit die ganze Branche. Durch allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt haben. Den Trägerschaften von Berufsbildungsfonds wird es dadurch ermöglicht, die hohe Qualität der Berufsbildung innerhalb der Branche zu gewährleisten.

Die Forderung weist einen öffentlich-rechtlichen Charakter auf. Daher sind die Berufsbildungsfonds ermächtigt Verfügungen zu erlassen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT ist Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Unterstellung eines Betriebes und/oder der Höhe der Beitragsforderung. Im weitern ist das BBT Aufsichtsbehörde. Die Fonds-Trägerschaften erstatten dem BBT jährlich Bericht über die Aktivitäten der Berufsbildungsfonds.